Beitragsordung
Aufgrund § 6 der Vereinssatzung erlässt die Vorstandschaft des SV Kottgeisering folgende Beitragsordung.
(Stand 31.07.2017)
Art. 1
In der nachfolgenden Tabelle sind die zur Zeit gültigen Beiträge des Hauptvereins und der einzelnen Abteilungen (die einen Spartenbeitrag erheben) und die umlagefähigen Sportverbandsgebühren sowie deren Abbuchungstermine festgelegt:
Übersicht der Mitgliedsbeiträge
Basismitgliedschaft pro Jahr
Spartenbeitrag für Tennis
Spartenbeitrag für Turnen
Eltern + alle nicht volljährige Kinder
Spartenbeitrag für Sportschützen
Art. 2
Bei Vereins- oder Abteilungseintritt nach dem 30.06. beträgt die Beitragshöhe für das laufende Jahr 50 % der unter Art. 1 genannten Sätze. Bei Eintritt nach dem 01.11. eines laufenden Jahres werden keine Vereinsbeiträge für das laufende Jahr mehr erhoben.
Die Kündigung der Mitgliedschaft, muss satzungsgemäß bis spätestens zum 30.11. des Jahres beim SVK eingehen. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31.12. des Jahres. Für das laufende Jahr erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
Können Trainings- oder Sportangebote wegen Ausfall einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters vorübergehend nicht stattfinden, führt dies bei einem aus diesem Grund ausgesprochenen Vereinsaustritt ebenfalls zu keiner Beitragsrückerstattung.
Art. 3
Die Mitglieder haben dem Verein eine Einzugsermächtigung von einem gültigen Giro-Konto zu erteilen. Eine Änderung der Bankverbindung muss dem Verein unverzüglich mitgeteilt werden.
Bank-Gebühren, die dadurch entstehen, dass der Verein Beiträge von einem nicht mehr existenten oder nicht gedeckten Konto des Mitgliedes nicht einziehen kann, gehen zu Lasten des Mitgliedes. Für die dem Verein dadurch entstehenden Aufwendungen wird dem Mitglied außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe 5,-- € berechnet. Diese Zusatzgebühren werden zusammen mit dem fälligen Beitrag vom Konto des Mitgliedes abgebucht, ansonsten im Rahmen eines erforderlichen Mahnverfahrens geltend gemacht.
Art. 4
Ermäßigte Beiträge können nur auf schriftlichen Antrag und ggf. mit einem entsprechenden Nachweis gewährt werden. Der Wegfall eines Ermäßigungsgrundes ist dem Verein unaufgefordert mitzuteilen.
Diese Beitragssatzung wurde von der Vorstandschaft am 14.11.2011 beschlossen und durch Aushang am 20.11.2011 im Vereinsschaukasten den Mitgliedern bekannt gemacht.
Sie ist damit für alle Mitglieder verbindlich und ersetzt die Beitragsordnung vom 03.05.2011.